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Verfahren wegen des Todes eines Erntehelfers gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt

Datum: 02.02.2018

Kurzbeschreibung: 

Verfahren wegen des Todes eines Erntehelfers gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt

Mit Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers, der Staatsanwaltschaft und des Vertreters der Nebenklägerin hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 02.02.2018 das Verfahren gegen einen Landwirt aus dem südlichen Breisgau gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von € 8.000,00 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Dem Angeklagten, einem 48 Jahre alten Landwirt deutscher Staatsangehörigkeit, war wegen des folgenden Vorfalls der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht worden:

Der Angeklagte soll als Arbeitgeber für den Tod eines 32jährigen rumänischen Erntehelfers im Juni 2014 im südlichen Breisgau verantwortlich sein. Der Ernte-helfer habe am Nachmittag des 07.06.2014 unter direkter Sonneneinstrahlung gemeinsam mit einem weiteren Erntehelfer Heuballen mit einem Einzelgewicht von ca. 20 kg im Akkord auf einen Anhänger aufstapeln müssen. Obwohl der Erntehelfer den auf dem Traktor fahrenden Landwirt darüber unterrichtet habe, dass er sich unwohl fühle, habe dieser darauf bestanden, dass die beiden Ernte-helfer, deren Wasservorräte aufgebraucht gewesen seien, weiterarbeiten sollten. Weil der Angeklagte die erforderlichen Pausen sowie die Flüssigkeitsaufnahme nicht zugelassen habe, obwohl sich der Gesundheitszustand des 32jährigen ver-schlechtert habe, habe dieser gegen Abend einen Hitzschlag erlitten, sei be-wusstlos zusammengebrochen und nach längerem Koma ca. 2 ½ Wochen später verstorben.

Im August 2016 hatte das Amtsgericht Freiburg deshalb auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Freiburg einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen. Gegen den Strafbefehl hatte der Angeklagte im September 2016 Einspruch eingelegt, weshalb es nach Abstimmung mit dem Verteidiger, dem Vertreter der Witwe des Ver-storbenen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hatte sowie 2 medizinischen Sachverständigen am 18.01.2017 zur mündlichen Verhandlung kam. Diese erstreckte sich bis zum überraschenden Tod des Verteidigers des Angeklagten Ende Februar 2017 bereits über 3 Verhandlungstage. 8 Zeugen waren bereits ver-nommen worden. 1 weiterer Zeuge sowie beide Sachverständige (Kardiologe sowie Rechtsmediziner) wären noch gehört worden.

Nach Einarbeitung eines neuen Verteidigers sowie der erforderlichen Terminsabstim-mung unter den zahlreichen Verfahrensbeteiligten begann die Verhandlung am 26.01.2018 von Neuem.

Obwohl bislang nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter mit großer Genauigkeit und Akribie versucht wurde, den Sachverhalt aufzuklären, zeigte sich erneut, dass es sich um einen Vorfall handelt, der tatsächlich, menschlich und rechtlich schwer zu würdigen sein wird.

Bereits die Beweisaufnahme im Frühjahr 2017 hatte kein klares Bild der Vorgänge am Tattag ergeben. Die Angaben des einzigen Zeugen, der zum Kernbereich des Tatge-schehens befragt worden war und die des Angeklagten widersprachen sich zum Teil diametral. Es drängte sich schon damals nicht von vornherein auf, wem hier Glauben zu schenken ist. Die Tatsache, dass der Vorfall nunmehr bereits fast 4 Jahre zurück-liegt, stellt darüber hinaus ein erhebliches Hindernis im Rahmen der Sachverhaltsauf-klärung dar.

Es lässt sich aber nach dem bisherigen Verlauf der damaligen wie jetzigen Beweisauf-nahme zumindest feststellen, dass der Angeklagte die Belange seiner Erntehelfer nicht aus übersteigertem Interesse am Profit missachtet oder gar ignoriert hat. Die Ern-tehelfer, die über Jahre hinweg bei dem Angeklagten eine Arbeitsstelle gefunden hat-ten, wurden auf dem Hof des Angeklagten durch ihn und seine Familie grundsätzlich respektvoll behandelt.

Vor Anhörung der beiden medizinischen Sachverständigen - insbesondere zur Frage einer etwaigen Vorerkrankung des Verstorbenen - hat das Gericht in der Verhandlung am 02.02.2018 deshalb nach Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers, der Staatsanwaltschaft und des Vertreters der Nebenklägerin das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von € 8.000,00 ein-gestellt. Von dieser Summe gehen € 6.000,00 an die an die Witwe des Verstorbenen und € 2.000,00 mit Blick auf die nicht unerheblichen Kosten durch die Hinzuziehung zweier Sachverständiger an die Staatskasse.

Wenn der Angeklagte die festgesetzte Geldauflage in voller Höhe bezahlt hat, wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Eine Verhandlung wird dann nicht stattfinden. Der Angeklagte ist nach der endgültigen Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft

Petersen
Richter am Amtsgericht

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